Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Alexander Gempeler Architekturfotografie

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen Alexander Gempeler Architekturfotografie (nachfolgend „Fotograf“) und seinen Kundinnen und Kunden (nachfolgend „Kundin“).

Als Lizenzobjekte kommen entweder Fotografien aus dem bestehenden Portfolio des Fotografen oder neu anzufertigende Fotografien durch den Fotografen in Frage.

Bei einer laufenden Geschäftsbeziehung behalten diese ABG nach der erstmaligen Annahme ihre Gültigkeit für alle weiteren Aufträge und Leistungen zwischen den Parteien bei.


2. Grundlagen

Verzichtet die Kundin auf eine separate Besprechung der Auftragsgestaltung mit dem Fotografen (z.B. via E- Mail oder Vertrag), so führt der Fotograf den Auftrag nach seinem eigenen Gutdünken (Ermessen) aus.

Die Kundin ist verantwortlich für den Zustand und das Funktionieren des zu fotografierenden Gegenstandes und des Kontextes sowie den Zugang zu Gebäuden und deren Umgebung. Sie trägt die Verantwortung und das Risiko für alle Umstände, die ausserhalb des Einflussbereichs des Fotografen liegen.

3. Urheberrecht

3.1. Allgemeines

Die Urheberrechte an den Fotografien (inkl. Entwürfe, Skizzen, Dias, JPG Daten etc.; im Folgenden gesamthaft „Fotografien“ oder „Bildmaterial“ genannt) verbleiben beim Fotografen. Die Kundin anerkennt, dass es sich bei den gelieferten Fotografien um urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne des Schweizerischen Urheberrechtsgesetzes (URG) handelt. Die Kundin erwirbt mit der Lieferung und Bezahlung der Fotografien eine Lizenz zur Nutzung der fotografischen Arbeit im Rahmen des vereinbarten Auftrages. Die Fotografien dürfen ausschliesslich im Rahmen des vereinbarten Auftrages genutzt werden.


3.2. Nutzungsrechte

a) Einfaches Nutzungsrecht:
Berechnungsfaktor 1
Das einfache Nutzungsrecht beinhaltet die unbeschränkte zeitliche und geographische nicht- ausschliessliche Nutzung der Fotos durch die Kundin.

Die Fotos dürfen von der Kundin an Dritte zur nicht kommerziellen Verwendung weitergegeben werden, wobei die Namensnennung des Fotografen zwingend ist.

b) Erweitertes Nutzungsrecht:
Berechnungsfaktor 2
Beinhaltet zusätzlich die unbeschränkte und kommerzielle Weitergabe der Fotos an Dritte.

c) Exklusives Nutzungsrecht (nur bei neu anzufertigenden Fotografien möglich):
Berechnungsfaktor 3
Beinhaltet zusätzlich den Verzicht des Fotografen die Fotos an Dritte zu lizenzieren. Der Fotograf vermittelt allfällige Interessierte an die Kundin.
Der Fotograf kann grundsätzlich (vgl. Ziff. 3.2.a) und 3.2.b)) die von ihm für die Kundin angefertigten Fotografien für Eigenwerbung nutzen und – vorbehältlich anderweitiger Abmachungen (vgl. Ziff. 3.2.c)) – an Dritte lizenzieren. Der Fotograf ist berechtigt, die Kundin als Referenz anzugeben, namentlich in schriftlicher oder elektronischer Form.
Für jede weitere Verwendung und jede ausserhalb des Auftrages liegende Nutzung hat die Kundin die Erlaubnis des Fotografen einzuholen. Jede über den Auftrag hinausgehende Nutzung zieht die Zahlung einer Konventionalstrafe gemäss Ziff. 3.3 nach sich.
Das Nutzungsrecht der Kundin entsteht mit vollständiger Bezahlung des Fotografen.

3.3. Widerrechtliche Nutzung

Nutzt die Kundin Fotografien ohne die erforderliche Lizenz, so ist sie zur Zahlung einer Konventionalstrafe im Umfang von 150% des der Kundin in Rechnung gestellten Betrages verpflichtet. Die Geltendmachung weitergehenden Schadenersatzes bleibt ausdrücklich vorbehalten. Durch die Zahlung der Konventionalstrafe bleibt das Verbot der Nutzung weiter bestehen.

3.4. Urheberrecht Dritter

Sollen auf den Fotografien urheberrechtlich geschützte Werke (z.B. Malereien, Möbel etc.), Designs oder Marken Dritter abgebildet sein, so hat die Kundin die Einwilligung zum Fotografiert werden sowie die nachfolgende Nutzung im Rahmen des Auftrages bei dem/der konkreten Rechteinhaber:in einzuholen. Die Kundin ist verantwortlich, dass durch diese Geschäftsbeziehung keine Rechte Dritter (z.B. Designer:in, Künstler:in, Architekt:in etc.) verletzt werden.

4. Honorar

4.1. Berechnung

Das Honorar des Fotografen bemisst sich nach Zeitaufwand (Stundenhonorar) oder wird pauschal vereinbart (Budget). Die Details sind in einem separaten Vertrag, oder wenn ein solcher fehlt, in der Offerte geregelt.

Für die Berechnung des Stundenhonorars wird der fotografische Zeitaufwand in Stunden mit dem Berechnungsfaktor multipliziert (für einfaches Nutzungsrecht x 1, erweitertes Nutzungsrecht x 2 etc.).

Das Honorar ist zuzüglich Mehrwertsteuer geschuldet und grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen.

Zur Ausführung des Auftrages erforderliche Kosten und Auslagen, wie z.B. Honorare für Hilfspersonen, Reisekosten, Spesen etc., sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten der Kundin.

Aufwändige Montagen und Retuschen werden, wenn nicht in der Offerte ausgewiesen, separat verrechnet. Bei digitalen Produktionen wird die Bildbearbeitung (RAW-Konversionen, Farb- und Tonwertanpassungen, Bildauswahlen treffen, Retuschen etc.) gesondert in Rechnung gestellt.

Das Honorar ist auch dann in voller Höhe zu bezahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht verwendet wird.

4.2. Unterbruch des Auftrages

Muss ein Auftrag unterbrochen werden (z.B. aufgrund
Witterung), so bemühen sich die Parteien um ein mögliches Ersatzdatum. Der durch den Unterbruch generierte Zeitaufwand des Fotografen ist gemäss Ziff. 4.1 zu entlöhnen.

4.3. Reduktion oder Annullierung des Auftrages

Reduziert die Kundin einen Auftrag umfangmässig oder annulliert sie ihn, hat der Fotograf Anspruch auf das Honorar für die bis zu diesem Zeitpunkt geleistete Arbeit, unabhängig des Grundes, der zur Annullierung oder Reduktion führte. Darüber hinaus hat der Fotograf das Recht:
a) aufErsatzderUnkostenundVorleistungenvon Dritten;
b) auf Wiedergutmachung aller sich aus der Reduktion oder Annullierung ergebender Schäden;
c) seine bisher geleistete Arbeit bei Annullierung des Auftrages anderweitig zu verwenden.

5. Eigentumsvorbehalt

Analog und digital hergestellte Bilder, insbesondere RAW-Dateien, bleiben im Eigentum des Fotografen. Der Kunde hat kein Retentionsrecht an überlassenem Bildmaterial.

6. Mängelrügefrist

Die Kundin hat allfällige Mängel der Fotografien innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Erhalt dem Fotografen schriftlich mitzuteilen. Ansonsten gilt der Auftrag als erfüllt.


7. Beendigung der Zusammenarbeit

Einzelaufträge erlöschen mit ihrer Erfüllung. Aufträge im Dauerverhältnis können von beiden Parteien unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist jeweils auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden, unter gleichzeitiger Abgeltung aller bis zur ordentlichen Beendigung des Vertrages verrechneten oder verrechenbaren Aufwendungen (Fixkosten, Honorare etc.). Jede Partei ist zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die andere Partei einen Nachlassvertrag abschliesst, Gläubigerschutz beantragt oder wenn über sie der Konkurs eröffnet wird.


8. Haftung

Der Fotograf haftet, einschliesslich einer Mängelhaftung, nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für das Verhalten seiner Angestellten und Hilfspersonen


9. Schriftform

Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.


10. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Die Geschäftsbeziehung (inkl. der vorliegenden AGB) zwischen Kundin und Fotografen unterstehen schweizerischem Recht. Das Schweizerische Internationale Privatrecht (IPRG) sowie das Wiener Kaufrecht (CISG) sind ausgeschlossen.
Ausschliesslicher Gerichtsstand für beide Parteien ist der Sitz bzw. Wohnsitz des Fotografen.

Bern, den 17. 08. 2022